Schlau machen über ... Prüfung & Recht

Prüfungen meistern. Diese Seite kann bei Ihrer Prüfungsvorbereitung helfen, aber auch, wenn eine Prüfung schon verpatzt worden ist. Diese Seite bietet Ihnen kostenlose allgemeine Informationen zu Rechtsfragen bei Prüfungen wie

 

Fristen bei Prüfungen  -  Prüfungsordnung  -  Prüfungsverfahrensregeln  -  Rüge  -  Rücktritt wegen Krankheit  -  befangene Prüfer  -  Prüfungsanfechtung  -  Prüfungswiederholung  -  Prüfungsbetrug  - Prüfung Widerspruch / Klage  -  ...

 

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Stolperfallen_in_Pruefungen_bildungsanwalt_de_180409.pdf

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Zoff mit Schule, IHK, HWK, Uni oder FH ? Jetzt handeln und gleich einen Termin zur individuellen Rechtsberatung mit einem Anwalt für Prüfungsrecht vereinbaren.
Sibylle Schwarz -  Ihre Rechtsanwältin für Prüfung & Recht.

Regeln gelten für jede Prüfung.

Egal ob Abiturprüfung, IHK Prüfung, Zwischenprüfung an der FH,  Bachelorprüfung an der Uni oder Facharztprüfung - immer geht es um die Bewertung einer erbrachten Leistung des Prüflings innerhalb eines festgefügten Verfahrens.

 

Die an dem Prüfungsverfahren Beteiligten - insbesondere die Prüflinge - haben Rechte, aber auch Pflichten. Informieren Sie sich als Schüler, Abiturient, Auszubildender oder Student über Rechte und Pflichten.

Was können Sie als Prüfling für Ihren Prüfungserfolg tun ?

Ein Mißerfolg in einer Prüfung entsteht nicht aus dem Nichts.
In aller erster Linie muss ein Prüfling eigene Fehler vermeiden. Wer als Prüfling allzu sorglos mit den vorgeschriebenen Regeln seiner Ausbildung und den Prüfungen umgeht und ihm obliegende Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, setzt leichtfertig den Erfolg auf's Spiel.

Beispiel:
Ein Prüfling sendet seine Anmeldung zur Ablegung einer Prüfungsleistung nur per E-Mail. Diese kommt nicht an. Die Folge ist nun, dass die Prüfungsleistung nicht vorgenommen werden darf, weil eine vorgeschriebene vorherige und schriftliche Anmeldung fehlt. Die Studiendauer verschiebt sich möglicherweise um ein Semester.

Beispiel:
Oder ein Prüfling geht in die Prüfung, sagt nichts, obwohl er krank ist. Durch die Prüfung am Vormittag fällt er durch. Am Nachmittag erklärt er noch immer nicht seinen Rücktritt von der Prüfung, geht nicht zu einem Arzt- oder Amtsarzt, legt auch kein Attest vor. Die Studiendauer verschiebt sich möglicherweise um ein Semester. Oder es war sogar der letzte Versuch, dann flattert die Exmatrikulation in die Studentenbude.

Die Regeln einer Prüfung, niedergelegt in Gesetzen und Ordnungen, der Ablauf eines Prüfungsverfahrens, Rechte und Pflichten eines Prüflings, Anmeldeformulare, Mitteilungen der Prüfungsbehörde scheinen vordergründig verständlich. In Zweifelsfällen und bei Unsicherheiten nutzen Sie als Prüfling die Möglichkeit, sich schon während der Prüfungsvorbereitung und damit vor der Prüfung von Anwälten beraten zu lassen.

Frühzeitig informieren. Rechtzeitig handeln lassen. Erfolg ernten.

Muss ein Prüfling eine fehlerbehaftete Prüfung hinnehmen ?

Es lässt sich nicht ausschließen, dass auch die Prüfungsbehörde oder die Prüfer Fehler machen. Zwei Beispiele aus unserem Praxisalltag:


Beispiel:

Einem Prüfling wird die Klausur nach drei Stunden abgenommen, obwohl die Prüfungsordnung eine Bearbeitungsdauer von vier Stunden vorschreibt.

Beispiel:

Ein Prüfling wird von seiner Hochschule exmatrikuliert, weil auch im letzten Versuch eine schriftliche Prüfungsleistung in einem bestimmten Fach nicht bestanden worden ist. Nach gründlicher Durchsicht der Studien- und Prüfungsordnung stellten wir fest, dass schriftliche Prüfungen in diesem Fach überhaupt nicht vorgeschrieben sind. Der Prüfling hat (drei) Prüfungsleistungen abgleistet, die nicht vorgesehen waren. Wie dieses Beispiel anschaulich zeigt, kennen manchmal auch die Prüfungsbehörden oder die Prüfer die Studien- und Prüfungsordnung nicht.

 

Dem Prüfling stellen sich dann viele Fragen. Muss der Prüfling selbst handeln ? Bis zu welchem Zeitpunkt müssen etwaige Fehler der Prüfung bzw. des Prüfungsverfahrens benannt werden ? Wann sind Beanstandungen oder eine Prüfungsanfechtung verspätet ?

Fristen beachten !

Für etwaige Fehler oder Störungen in Prüfungen gibt es unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten - (Verfahrens-) Rüge, Rücktritt, (Bewertungs-) Rüge, Überdenken-Begehren, Widerspruch (soweit im jeweiligen Bundesland überhaupt vorgesehen), Klage oder Rechtsmittel -, wobei wiederum jeweils verschiedene Fristen gelten.

 

Eine Frist dauert

wenige Stunden, ein Tag, wenige Tage, eine Woche, zwei Wochen, ein Monat oder ein Jahr.

 

Wie lange eine Frist in einem konkreten Fall ist, lässt sich der jeweils einschlägigen Prüfungsordnung entnehmen, oder ist von der Rechtsprechung ausgeformt worden. Im Oktober hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einer Entscheidung (wie viele andere Gerichte auch) wieder bestätigt, dass der Prüfling "... vor Antritt der Prüfung hätte rügen müssen." und "... entfiel ... aber nicht das Erfordernis, ... vor Antritt der Prüfung zu rügen."

 

Bestehen Zweifel, u. a. über Beginn und vor allem über das Ende einer Frist, so ist es sinnvoll, wenn der Prüfling sich rechtzeitig vor der Prüfung bzw. rechtzeitig vor Ende einer Frist von einer Anwältin/einem Anwalt beraten lässt.

Vor der Prüfung

Prüfungsordnung vorab ansehen

Einem Prüfling kann nur geraten werden, sich vor der Prüfung (mindestens vor dem ersten Leistungsnachweis) die Prüfungsordnung genau anzusehen.

- Prüfungsordnungen bestimmen die maßgeblichen Regeln für die Prüfung und legen dem Prüfling (Mitwirkungs-) Pflichten auf. Anmeldungen zur Ablegung von Studienleistungen oder zu Prüfungen beispielsweise müssen meist auf bestimmten Formularen und innerhalb bestimmter Fristen vorgenommen werden. Wenn Sie als Prüfling mal eben schnell eine E-Mail senden, dann kann in bestimmten Konstellationen diese Form nicht ausreichend sein, eine Anmeldung haben Sie als Prüfling dann nicht rechtswirksam vorgenommen.

- In einigen Prüfungszulassungsverfahren beispielsweise erklärt der Prüfling in seinem Antrag auf Zulassung sogar ausdrücklich, dass die Prüfungsordnung bekannt ist.

Die Gerichte haben in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es dem Prüfling obliegt, "sich rechtzeitig über die für das Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Vorschriften zu informieren". Oder mit anderen Worten: Untätigkeit oder zu spätes Tätigwerden führen zu Nachteilen oder sogar zu Rechtsverlusten.

Während der laufenden Prüfung

Prüfungsverfahrensregeln

In der Prüfung sind die Regeln des Prüfungsverfahrens einzuhalten. Dies ist in aller erster Linie die Aufgabe der Prüfungsbehörde, damit die Bedingungen in einer Prüfung für alle Prüflinge gleich sind. Gewöhnlich darf ein Prüfling also darauf vertrauen, dass die Prüfungsbehörde auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Verfahrensregeln achtet und unter anderem dafür sorgt, dass der Prüfling sich ungestört seiner Prüfung unterziehen und sein Können nachweisen kann. Erreichen störende Außeneinflüsse wie zum Beispiel Lärm über eine längere Zeit ein derart großes Ausmaß, dann ist die Prüfungsbehörde von sich aus schon gehalten, für eine Abhilfe der Störung, d. h. für Ruhe zu sorgen.

Rüge erheben ?

Ist aber nach der individuellen Ansicht eines Prüflings der Prüfungsablauf durch äußere Einwirkungen wie z. B. Lärm, Unruhe im Prüfungsraum, Hitze, Kälte oder Sonneneinstrahlung gestört, wird ihm - dem Prüfling - in der Regel abverlangt, diese Störungen sofort zu rügen. Sofort bedeutet dabei meistens "schon während der laufenden Prüfung".

Allerdings sind ein gelegentliches Hundebellen oder mal ein Donnerschlag nicht als störende Einwirkungen anzusehen, da sie nur eine einmalige kurze Lärmbelästigung darstellen.

 

Störungen wie z. B. Lärm, Unruhe im Prüfungsraum, Hitze, Kälte oder Sonneneinstrahlung können dazu führen, dass sich der Prüfling auf seine Prüfungsleistung nicht konzentrieren kann. Erkennt der Prüfling also solche Störungen in der Prüfung oder Fehler des Prüfungsablaufs, so ist er verpflichtet, die Störung / den Fehler sofort und konkret in der noch laufenden Prüfung durch eine Rüge zu benennen. Manche Prüfungsordnungen sehen auch genaue Fristen oder eine bestimmte Form für Rügen vor.

 

Die Prüfungsbehörde kann dann aufgrund der erhobenen Rüge eine rechtzeitige Unterbindung der Störung veranlassen, einen Ausgleich (z. B. Schreibverlängerung) anbieten oder die Rüge vermerken, wobei der Vermerk dann auch einer möglicherweise nötigen, späteren Sachverhaltsaufklärung dienen kann.

 

Unterlässt es der Prüfling aber, Störungen oder Fehler durch Rüge sofort bzw. innerhalb von (kurzen) Fristen der Prüfungsordnung zu benennen, dann treten bei ihm Rechtsverluste in dem Sinne ein, dass er mit späteren Beanstandungen nicht mehr durchdringt. Im Oktober hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einer Entscheidung (wie viele andere Gerichte auch) wieder bestätigt:

" Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausginge, dass sich hier ausnahmsweise ein Fehler ... auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung auswirken könnte, so ist eine Berufung der Klägerin hierauf aber jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil sie ... vor Antritt der Prüfung hätte rügen müssen, was sie nicht getan hat."

 

Vor allem nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses kann der Prüfling nicht mehr fordern, die Prüfung wiederholen zu wollen, weil das schlechte Prüfungsergebnis nur durch den z. B. anhaltenden Lärm während der Prüfung verursacht worden ist.

Rücktritt wegen Krankheit erklären ?

Bemerkt ein Prüfling bei sich innere "Einwirkungen" wie Krankheit oder tauchen vor oder während der Prüfung gesundheitliche Beeinträchtigungen auf (prüfungsunfähig), dann stellt sich für den Prüfling die mitunter schwierige Frage, ob er seine Prüfung (bzw. Prüfungsteile) abbricht oder fortsetzt.

Vielfach ist einem Prüfling aber nicht klar, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf prüfungsbedingter Nervosität beruhen, oder ob sie echten Krankheitswert haben. Die Rechtsprechung verlangt einem Prüfling in Zweifelsfällen ab, die Ursachen der Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes auch mit Hilfe eines Arztes aufzuklären. Sinnvollerweise sucht daher der Prüfling einen Amtsarzt, zumindest aber einen Facharzt sofort auf, wenn er gesundheitliche Beeinträchtigungen bemerkt. Eine Aufklärung der Ursachen der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes kann dann vorgenommen werden.

Bei Prüfungsunfähigkeit fordern die meisten Prüfungsordnungen, dass die Krankheit mitgeteilt und der Rücktritt von der Prüfung (bzw. von Prüfungsteilen) unverzüglich unmissverständlich erklärt wird. Überwiegend wird auch die Vorlage eines (amts-) ärztlichen Attestes verlangt. Nach den meisten Prüfungsordnungen setzt sich der Rücktritt von einer Prüfung (bzw. von Prüfungsteilen) also aus den Elementen Erklärung des Rücktritts und Aufzeigen der Rücktrittsgründe und Beweisen (z. B. durch ein Amtsarzt-Attest/Facharzt-Attest) zusammen.

Der Prüfling darf mit der amts-/fachärztlichen Aufklärung seiner Befindlichkeiten und dem Rücktritt mit seinen meist drei Elementen keinesfalls zu lange warten. Unverzüglich kann je nach den Umständen auch bedeuten, dass ein Rücktritts-Handeln innerhalb nur weniger Stunden vorgenommen werden muss, damit noch von unverzüglich im Sinne von sofort gesprochen werden kann.

Wenn sich der Prüfling in Kenntnis der eigenen Erkrankung aber einer Prüfung unterzieht, absolviert er die Prüfung auf sein eigenes Risiko.

Voreingenommene und befangene Prüfer ?

Die Äußerungen eines Prüfers in der mündlichen Prüfung oder seine Korrekturbemerkungen in einer schriftlichen Arbeit können den Verdacht nahe legen, dass ein Prüfer nicht objektiv und nicht unvoreingenommen eine erbrachte Leistung bewertet, also befangen ist.

 

Die Bewertung der Prüfungsleistung soll sich nur an den tatsächlichen Leistungen des Prüflings orientieren. Weiterhin ist es die ureigene Aufgabe eines Prüfers, eine Leistung zu bewerten, somit Lob und Kritik zu äußern. Daher ist nicht jede Reaktion oder Äußerung eines Prüfers geeignet, um Befangenheit im Rechtssinne anzunehmen. Im Einzelfall kann es äußerst schwierig sein, zu beantworten, ob noch eine subjektive Wertung des Prüfers vorliegt, oder ob der Prüfer schon befangen ist.

Gerade im Fall einer Wiederholungsprüfung mit denselben Prüfern kann es ratsam sein, in Zweifelsfällen vor der anstehenden Wiederholung der Prüfung einen Anwalt zu befragen.

 

Ein Prüfling muss eine nach seiner Ansicht bestehende Befangenheit des Prüfers sofort rügen und beantragen, dass die Prüfung mit einem unbefangenen Prüfer fortgesetzt wird. Ist über seinen Befangenheitsantrag noch nicht bis zur Prüfung entschieden oder dieser abgelehnt worden, so kann er sich unter einem Vorbehalt der Prüfung stellen.

Prüfungsergebnis

Wenn der Prüfling sein Prüfungsergebnis (z. B. nicht bestanden) erfährt, ist es für Erfolg versprechende Rügen oder für den Rücktritt wegen Krankheit allerdings zu spät. Dann kann nicht mehr beanstandet werden, dass z. B. der Lärm, der befangene Prüfer oder der fiebrige, grippale Infekt zu einer Leistungsminderung in der Prüfung und damit zu einer schlechten Note oder gar zum Ergebnis "nicht bestanden" geführt haben. Eine Wiederholung der Prüfung kann nicht gefordert werden.

Nach der Prüfung

Fehler bei Ermittlung und Bewertung einer erbrachten Leistung ?

Dem Prüfungsergebnis liegt die Leistungsbewertung durch den/die Prüfer zugrunde.

 

Wertungen

Der Prüfer gibt über die Leistung des Prüflings eine persönliche Wertung ab. Prüfungsnoten können nämlich nicht isoliert für jeden Einzelfall gefunden werden, sondern die Prüfer gehen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen aus, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüflingen entwickelt haben und allgemein anwenden. Die Rechtsprechung umschreibt dies als Beurteilungsspielraum und hat anerkannt, dass sich dieser der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle weitgehend entzieht, weil die (auf Vergleichen beruhende) Bewertung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer nicht durch eine Bewertung des Gerichts ersetzt werden darf.

 

Fachfragen

Obwohl die eingeschränkte gerichtliche Kontrolle aufgrund des Beurteilungsspielraums anerkannt ist, so kann ein Prüfling dennoch beanstanden, dass die Bewertung seiner Leistung fehlerhaft ist. Die Rechtsprechung führt aus, dass fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling nämlich, so beispielsweise ob eine Antwort aus fachwissenschaftlicher Sicht statt als falsch zumindest als vertretbar oder als richtig gewertet hätte werden müssen, ein Gericht - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - ohne Einschränkungen überprüfen kann. Zunächst muss der Prüfer die Bewertung einer Prüfungsleistung aber (schriftlich) begründen. Anhand dieser Begründung kann der Prüfling sehen, welche fachwissenschaftlichen Einwände er gegen die seiner Meinung nach fehlerhafte Bewertung seiner Antworten vorbringen möchte.

 

Prüfungsaufgabe

Auch die Prüfungsaufgabe an sich kann Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling auslösen. Selbst eine Prüfungsaufgabe kann an fachlichen Mängeln leiden. Die Prüfungsaufgabe verfolgt den Zweck, dass Können eines Prüflings abzufragen. Die Aufgabe in einer Prüfung muss daher zumindest tauglich sein, fachliches Wissen abfragen zu können, in dem sie beispielsweise objektiv lösbar ist.

Prüfung anfechten ?

Meint ein Prüfling, dass eine fehlerbehaftete Prüfung vorliegt, dann ist es an ihm, die Prüfung innerhalb bestimmter Fristen durch einen Widerspruch (soweit im jeweiligen Bundesland überhaupt vorgesehen) oder durch eine Klage vor einem Gericht anzufechten und die seiner Meinung nach vorhandenen Prüfungsfehler nachzuweisen.

 

Bestimmte Störungen / Fehler einer Prüfung (z. B. Lärm während der Prüfung) müssen während der Prüfung gerügt werden, um als rechtzeitig angesehen zu werden.

 

Andere Fehler hingegen (z. B. eine untaugliche Prüfungsaufgabe oder Fehler bei der Bewertung der Prüfungsleistung) können im Rahmen einer Prüfungsanfechtung durch Widerspruch / Klage / Rechtsmittel auch noch nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beanstandet werden.

 

 

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Prüfungswiederholung - Prüfungsversuche

Eine Beanstandung oder eine Prüfungsanfechtung kategorisch nur beim letzten Prüfungsversuch vorzunehmen, ist wenig sinnvoll.

 

Es gibt Fälle, in denen in dem ersten Prüfungsversuch Fehler vorgekommen sind, eine Beanstandung oder eine Prüfungsanfechtung durch den Prüfling aber unterblieben ist. Ereignet sich auch im zweiten Prüfungsversuch ein Versagen, so unternehmen Prüflinge meist erst jetzt eine Beanstandung oder eine Prüfungsanfechtung. Zu einem solchen Vorgehen kann nicht geraten werden. Zum einen ist die Frist zur Beanstandung oder Prüfungsanfechtung des ersten Versuchs meist schon längst abgelaufen. Zum anderen kann es sein, dass in dem zweiten Versuch keine Fehler gemacht worden sind, somit eine Beanstandung oder eine Prüfungsanfechtung keinen Erfolg verspricht.

 

Es ist zu empfehlen, bei jedem Prüfungsversuch das Prüfungsverfahren auf Fehler hin zu beleuchten und eine Beanstandung oder eine Prüfungsanfechtung ins Auge zu fassen, unabhängig davon, wie viele Versuche Sie als Prüfling noch haben.

"geschummelt" ? - Prüfungsbetrug

Eine Prüfung verfolgt den Zweck, Wissen und Fähigkeiten eines Prüflings zu ermitteln. Einer Prüfung kommt somit Auslesefunktion zu. Der Zweck einer Prüfung, eine Aussage über Wissen und Fähigkeiten einer Person treffen zu können, kann aber nur dann erreicht werden, wenn der Prüfling eine eigene persönliche Leistung erbringt.

 

In aller erster Linie muss die konkrete Prüfungsaufgabe überhaupt geeignet sein, Wissen und Fähigkeiten abfragen zu können. Eine objektiv nicht lösbare Prüfungsaufgabe ist dazu nicht in der Lage. Wenn ein Prüfling nun in einer Prüfung - beispielsweise unter Zuhilfenahme von Spickzetteln, durch Abschreiben oder durch die Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel - Wissen und Fähigkeiten "vorgaukelt", dann kann zwar durch das Vortäuschung ein Prüfungserfolg erschlichen werden, eine zuverlässige Aussage über das beim Prüfling tatsächlich vorhandene Wissen und über seine wirklichen Fähigkeiten aber kann nicht getroffen werden. Der Zweck der Prüfung ist als nicht erreicht anzusehen.

 

Einem Prüfungsbetrug wird mit unterschiedlichen Sanktionen begegnet. So kann eine mündliche Verwarnung ausreichend sein, oder aber die betroffene Prüfungsleistung wird mit "0 Punkte" bewertet. Es kann auch die Wiederholung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In Fällen, in denen ein schwerwiegender Betrug begangen worden ist, kann auch die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Ist die Prüfungsbehörde der Ansicht, dass ein Prüfling getäuscht habe, so trägt sie an sich die Beweislast.

 

Die Täuschungshandlung eines Prüflings führt nicht automatisch zu einer Verletzung der Chancengleichheit der Mitprüflinge. Das Prüfungsergebnis der einen wird nicht deshalb unrichtig, weil andere Prüfungsabsolventen bessere Noten erschlichen haben.

 

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Was Sie als Prüfling noch tun müssen.

Ein Streit über die Bewertung einer Prüfungsleistung oder gar über den Vorwurf einer Prüfungstäuschung kann vorkommen. Damit Prüflinge nicht in Beweisnöte geraten, empfiehlt es sich, die eigentliche Prüfungsarbeit und alle Unterlagen dazu - beispielsweise Lösungsskizze, Konzeptblätter, "Schmierzettel", Kopien mit Unterstreichungen - lange Zeit aufzubewahren.

Diese Vorteile bringt ein Anwalt.

Wir haben im Beratungsgespräch die Aufgabe, den Prüfling über seine Rechtsposition, aber auch über Risiken zu beraten sowie Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen – was kann man tun ? Gut beraten kann der Prüfling sich für den Weg entscheiden, den er für hilfreich hält. So kann er selbst Maßnahmen ergreifen oder uns mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen beauftragen.

Als Maßnahmen können Gespräche mit der Prüfungsbehörde in Betracht kommen, oder förmliche Verfahren wie Widerspruch, Klage oder Rechtsmittel. Eine gütliche Einigung herbeizuführen ist immer erstrebenswert und auch oft möglich.

Aktualisierung: 2010/04/30 - Redakteurin: RAin Sibylle Schwarz
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